Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Vertragsbediensteten entweder im Einzelfall für besondere Leistungen oder allgemein aus Anlass des Jahreswechsels Belohnungen gewährt werden.
In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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