§ 109 Gem-VBG § 109

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Vertragsbediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter zur Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch schriftliche Vereinbarung zu erfolgen.

(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an Vertragsbedienstete wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

(4) Die Gemeinde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis endet, es sei denn, die Beendigung des Dienstverhältnisses bildet den Anlass für die Gewährung einer Pensionsleistung nach dem ASVG (Abs. 5 Z 2).

(5) Die Gemeinde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1.

die oder der Vertragsbedienstete an einen anderen Dienstort versetzt wird;

2.

das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten endet und aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt;

3.

ein Verhalten gesetzt wird, dass nach dem Mietrechtsgesetz einen Kündigungsgrund darstellen würde;

4.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung;

5.

die oder der Vertragsbedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat;

6.

die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der oder des Vertragsbediensteten nicht mehr erforderlich ist.

(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie die oder der Vertragsbedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn die oder der Vertragsbedienstete glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist die Räumung gerichtlich zu betreiben.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, sofern nicht eine privatrechtliche Vereinbarung für die Benützung maßgebend ist.

(9) Die Gemeinde kann

1.

Vertragsbediensteten, die an einen anderen Dienstort versetzt wurden,

2.

Vertragsbediensteten nach erfolgter Pensionierung oder

3.

den Hinterbliebenen von Vertragsbediensteten, die mit diesen bis zu deren Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,

so lange die tatsächliche Benützung einer Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine andere Vertragsbedienstete oder einen anderen Vertragsbediensteten der Gemeinde benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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