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(1) Während der Kündigungsfrist ist Vertragsbediensteten zum Zweck der oder dem VertragsbedienstetenSuche nach einer neuen Arbeitsstelle auf ihr bzw sein Ansuchen einihren begründeten Antrag Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren.
(2) Bei einer Kündigung durch die oder den Vertragsbediensteten oder einer Kündigung durch den Dienstgeber gemäß § 116 Abs 2 Z 1, 3, und 6 beträgt diesesdas Ausmaß des Sonderurlaubes wöchentlich mindestens vier Dienststundenein Zehntel der regelmäßigen Wochendienstzeit, ansonsten wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(23) AnsprücheEin Anspruch nach den Abs. 1 bestehenund 2 besteht nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat.
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(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG
(1) Während der Kündigungsfrist ist Vertragsbediensteten zum Zweck der oder dem VertragsbedienstetenSuche nach einer neuen Arbeitsstelle auf ihr bzw sein Ansuchen einihren begründeten Antrag Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren.
(2) Bei einer Kündigung durch die oder den Vertragsbediensteten oder einer Kündigung durch den Dienstgeber gemäß § 116 Abs 2 Z 1, 3, und 6 beträgt diesesdas Ausmaß des Sonderurlaubes wöchentlich mindestens vier Dienststundenein Zehntel der regelmäßigen Wochendienstzeit, ansonsten wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(23) AnsprücheEin Anspruch nach den Abs. 1 bestehenund 2 besteht nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat.
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(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG