Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs.1 Z2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 - GelverkG, ist das konzessionierte Mietwagen-Gewerbe als Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) umschrieben. Diese Umschreibung findet sich im übrigen auch in den vorausgegangenen Rechtsgrundlagen. Daraus ist abzuleiten, daß von der Ausübung des Mietwagengewerbes nur auszugehen is... mehr lesen...