§ 17 GelverkG Amtshilfe

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999

Über Art. 24 Verordnung (1EG) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bildenNr. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten1071/09 und Art.

20 Verordnung (2EG) (AnmNr.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2006)

(3) Weitergehende 1073/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührtbleiben aufrecht.

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 17.02.2006 bis 13.02.2013

Über Art. 24 Verordnung (1EG) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bildenNr. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten1071/09 und Art.

20 Verordnung (2EG) (AnmNr.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2006)

(3) Weitergehende 1073/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührtbleiben aufrecht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten