§ 17 GelverkG Amtshilfe

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006,)
  3. (3)Absatz 3Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.
§ 17.Paragraph 17,

Über Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht. Über Artikel 24, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und Artikel 20, Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 17.02.2006 bis 13.02.2013
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006,)
  3. (3)Absatz 3Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.
§ 17.Paragraph 17,

Über Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht. Über Artikel 24, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und Artikel 20, Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.

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