(1) Die Fahrten des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes müssen zum Ausgangspunkt zurückführen; Fahrgäste dürfen nur für die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen werden.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) berechtigt sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, daß sie die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (§ 126 GewO 1994) besitzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2013)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 83/2019)
(5) Kraftfahrzeuge müssen während ihrer Verwendung zur Ausübung des Gästewagen-Gewerbes außen mit einer Bezeichnung versehen sein, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63 GewO 1994), die Art des Betriebes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 (zB Hotel, Heilanstalt, Erholungsheim) und den Standort dieses Betriebes in vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift enthält.
(6) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die der Gewerbeart entsprechende Verwendungsbestimmung gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung – ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen haben. Die Zulassung des Fahrzeuges hat am dauernden Standort gem. § 40 Abs. 1 KFG zu erfolgen.
(7) Für weitere Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt. Werden die erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen.
0 Kommentare zu § 10 GelverkG