§ 10 GelverkG Bestimmungen über die Gewerbeausübung

GelverkG - Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Fahrten des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes müssen zum Ausgangspunkt zurückführen; Fahrgäste dürfen nur für die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) berechtigt sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, daß sie die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (§ 126 GewO 1994) besitzen.Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) berechtigt sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, daß sie die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (Paragraph 126, GewO 1994) besitzen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,)

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 83/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2019,)

  3. (5)Absatz 5Kraftfahrzeuge müssen während ihrer Verwendung zur Ausübung des Gästewagen-Gewerbes außen mit einer Bezeichnung versehen sein, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63 GewO 1994), die Art des Betriebes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 (zB Hotel, Heilanstalt, Erholungsheim) und den Standort dieses Betriebes in vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift enthält.Kraftfahrzeuge müssen während ihrer Verwendung zur Ausübung des Gästewagen-Gewerbes außen mit einer Bezeichnung versehen sein, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (Paragraph 63, GewO 1994), die Art des Betriebes im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, (zB Hotel, Heilanstalt, Erholungsheim) und den Standort dieses Betriebes in vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift enthält.
  4. (6)Absatz 6Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die der Gewerbeart entsprechende Verwendungsbestimmung gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung – ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen haben. Die Zulassung des Fahrzeuges hat am dauernden Standort gem. § 40 Abs. 1 KFG zu erfolgen.Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die der Gewerbeart entsprechende Verwendungsbestimmung gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung – ZustV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen haben. Die Zulassung des Fahrzeuges hat am dauernden Standort gem. Paragraph 40, Absatz eins, KFG zu erfolgen.
  5. (7)Absatz 7Für weitere Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt. Werden die erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen.Für weitere Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt. Werden die erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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