Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Einschreiter besitzt eine Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes mit dem Standort Schwechat. Mit einer zwar als "Beschwerde" bezeichneten, aber eindeutig als (Individual-)Antrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG zu verstehenden Eingabe vom 15. Februar 1994 begehrt er, den zweiten und dritten Satz des §28 der NÖ Taxi-Betriebsordnung vom 22. Dezember 1993, LGBl. 7001/20-0, (im folgenden kurz: NÖTBO), aufzuheben.... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/03 Personen- und Güterbeförderung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerordnungB-VG Art18 Abs2StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungGelVerkG §3 Abs1GelVerkG §10Nö Taxi-BetriebsO §28 dritter SatzNö Taxi-BetriebsO §28 zweiter Satz
Leitsatz: Keine Gesetzwidrigkeit des Verbots der Anwerbung von Fahrgästen
an bestimmten Orten in der Nö Taxi-BetriebsO aufgrund der
Erforderlichkeit dieser Regelung für eine ordnungsgemäße Abwicklung
des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1571/88 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt: Der Landeshauptmann von Wien erkannte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. Juni 1988 den Beschwerdeführer schuldig, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §4 Abs2 der Wiener Fiaker-, Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung, LGBl. 21/1987, (Wr. BetriebsO 1987), begangen zu haben, daß er a... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/03 Personen- und Güterbeförderung
Norm: B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzmäßigB-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzwidrigBetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (= Bundes-BetriebsO 1986) §31 Abs2 Z5BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (= Bundes-BetriebsO 1986) §58 Abs3, Abs4, Abs5Wr Fiaker-, Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung 1987 (= Wr BetriebsO 1987) §4 Abs2GelVerkG §10 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Mit Bescheid vom 9. März 1978 wies der Landeshauptmann von Wien als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß §73 Abs2 AVG 1950 nach Säumigkeit der Behörde erster Instanz (Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt) den Antrag des Bf. auf Verlängerung der Geltungsdauer des Taxilenkerausweises Nr. 11976 gemäß §36 Abs2 iZm. §34 Abs1 Z3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. 289/1955, (im folgenden kurz "Betriebsordnung... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/03 Personen- und Güterbeförderung
Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art103 Abs4B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabStGG Art6 / ErwerbsausübungAVG §73BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr §34 Abs1BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr §36GelVerkG §10
Rechtssatz: Gelegenheitsverkehrsgesetz; keine Bedenken gegen §§34 Abs1 Z3 und 36 der gemäß §10 erlassenen Betriebsordnung, BGBl.... mehr lesen...