Entscheidungsgründe: I. 1. Der Einschreiter stellt - gestützt auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG - den Antrag "a) auf Aufhebung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 - BO 1986: im §53 Abs2 letzter Halbsatz, 'insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet', sowie §53 Abs3 BO 1986. b) festzustellen, daß die BO 1986 hinsichtlich des §53 Abs2 letzter Halbsatz, 'insbesondere ist ... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/03 Personen- und Güterbeförderung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerordnungB-VG Art139 Abs1 / IndividualantragStGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungBetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 §53 Abs2 letzter HalbsatzBetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 §53 Abs3GelVerkG §1 Abs3GelVerkG §3 Abs1 Z2 und Z3GelVerkG §10 Abs1GelVerkG §10 Abs2
Leitsatz: Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebu... mehr lesen...