Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer der Verwendungsgruppe L2a2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Heeresversorgungsschule Wien (im folgenden HVS). Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers war seine Dienstverrichtung ab dem Schuljahr 1977/78 dadurch gekennzeichnet, daß er - wie auch die anderen Lehrer an dieser Schule - in einem geringeren Ausmaß zur Unterrichtserteilung herangezogen wurde, als es der damals geltende... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §1 Abs3;GehG 1956 §16;GehG 1956 §61;
Rechtssatz: Die besondere Vergütung nach § 61 Abs 1 GehG ist für andere Leistungen als eine über das Höchstausmaß hinausgehende Unterrichtserteilung nicht vorgesehen (Hinweis E 3. 2. 1977, 2026/76, VwSlg 9243 A/1977). Die Regelungen des Abschn I GehG sind demnach nur soweit nicht anwendbar, als in den folgenden Abschnitten des GehaltsG... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/02 Gehaltsgesetz
Norm: B-VG Art7;GehG 1956 §1 Abs3;GehG 1956 §30a;
Rechtssatz: Da eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Anwendung des § 30a GehG 1956, der sich in Abschnitt II (Beamte der Allg Verwaltung und in handwerklicher Verwendung) findet, für Lehrer nicht besteht, kann einem solchen eine Verwendungszulage gem § 30a GehG 1956 unter Beachtung der Rechtslag... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §1 Abs3;GehG 1956 §30a;
Rechtssatz: Gem § 1 Abs 3 GehG 1956 sind lediglich die Bestimmungen des Abschnittes I GehG 1956 auf alle Beamten anzuwenden, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt wird. Jene Bestimmungen, die in Abschnitten betreffend eine bestimmte Besoldungsgruppe enthalten sind, dürfen nur im Falle einer ausdrücklichen dbzgl gesetzlich... mehr lesen...