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(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministeriumder Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministeriumder Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.