§ 38 GebG

Gebührengesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministeriumder Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 20.12.1957 bis 19.07.2022

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministeriumder Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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