§ 10 GebG

Gebührengesetz 1957

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 10,

Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen. Unter Schriften im Sinne des Paragraph eins, sind die in den Tarifbestimmungen (Paragraph 14,) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.

Stand vor dem 18.03.2025

In Kraft vom 01.01.2007 bis 18.03.2025
Paragraph 10,

Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen. Unter Schriften im Sinne des Paragraph eins, sind die in den Tarifbestimmungen (Paragraph 14,) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.

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