§ 54 GBG 1955

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

Von dem BeschlußBeschluss, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; diese§ 79 Abs. 1 letzter Satz GOG ist nicht anzuwenden. Die Ausfertigung ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 11.06.1955 bis 30.04.2012

Von dem BeschlußBeschluss, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; diese§ 79 Abs. 1 letzter Satz GOG ist nicht anzuwenden. Die Ausfertigung ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.

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