§ 105 GBG 1955

GBG 1955 - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Bei Simultanhypotheken (§ 15), die durch Eintragung in verschiedene Grundbuchseinlagen gebildet werden sollen, ist eine Einlage als Haupteinlage und sind die übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu bezeichnen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so wird die im Gesuch erstgenannte Einlage als Haupteinlage angenommen.

(2) Wird um die Ausdehnung einer für dieselbe Forderung bereits haftenden Hypothek auf andere Grundbuchseinlagen angesucht, so wird die ursprünglich belastete Einlage als Haupteinlage behandelt.

(3) Bei der Haupteinlage ist auf die Nebeneinlagen und bei jeder Nebeneinlage auf die Haupteinlage durch eine Anmerkung hinzuweisen.

In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 105 GBG 1955


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105 GBG 1955 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

18 Entscheidungen zu § 105 GBG 1955


Entscheidungen zu § 105 GBG 1955


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105 GBG 1955


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105 GBG 1955 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GBG 1955 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 104 GBG 1955
§ 106 GBG 1955