Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWenn ein Gläubiger um die Ausdehnung des für seine Forderung haftenden Pfandrechtes ansucht, ist er verpflichtet, die für diese Forderung bereits bestehende Hypothek anzuzeigen, damit die Simultanhaftung angemerkt werde.
(2)Absatz 2Den durch Verschweigung einer bereits bestehenden Hypothek entstandenen Schaden hat der Gläubiger zu tragen.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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