Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ist die Abweisung eines der im § 99 angeführten Gesuche von einem anderen Gericht als von dem Grundbuchsgericht ausgegangen, so ist dieses von Amts wegen um die Anmerkung der Abweisung zu ersuchen.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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