§ 122a GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen der Dienstbehörde, des Vorsitzenden der Dienststrafkammer, des Untersuchungsführers oder des Landesverwaltungsgerichtes personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Gemeindebeamten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung des Gemeindebeamten erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Dienstpflichtverletzung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Die Dienstbehörde hat den betroffenen Gemeindebeamten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 dürfen von der Dienstbehörde, dem Vorsitzenden der Dienststrafkammer, dem Untersuchungsführer sowie dem Landesverwaltungsgericht verarbeitet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 106 bis 122 erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2015, 37/2018

In Kraft seit 18.07.2018 bis 31.12.9999
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