(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Dienststrafkammer oder ihres Vorsitzenden nur zugleich mit der gegen die abschließende Entscheidung zustehenden Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden. Beschwerden sind beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsstrafverfahrensvorschriften auf das Dienststrafverfahren sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens gelten die Vorschriften des AVG bzw. des VwGVG mit der Maßgabe, dass
a) | im Falle der Wiederaufnahme auf Antrag des Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden darf, | |||||||||
b) | die mit drei Jahren festgesetzten Fristen des § 69 Abs. 2 und 3 AVG bzw. des § 32 Abs. 2 und 3 VwGVG im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen und | |||||||||
c) | nach dem Tod des Gemeindebeamten seine gesetzlichen Erben die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können. |
(4) In den Angelegenheiten des § 114 Abs. 2 und § 116 Abs. 7 hat der Ankläger das Recht, gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 44/2013
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