§ 74 G-VBG 2012 Ausmaß des Erholungsurlaubes

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2023 bis 31.07.2024
(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr

a)

bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,

b)

ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Familienhospizfreistellung nach § 92 Abs. 1 lit. c, einer Dienstfreistellung nach § 92a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.

(5) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das gemäß Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

  1. (1)Absatz einsDas Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
    1. a)Litera abis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,
    2. b)Litera bab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.
  2. (2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.
  3. (3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Familienhospizfreistellung nach § 92 Abs. 1 lit. c, einer Dienstfreistellung nach § 92a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach Paragraph 5, Absatz 3, oder 4 vierter Satz oder Paragraph 6, des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 92, Absatz eins, Litera c,, einer Dienstfreistellung nach Paragraph 92 a, oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.
  4. (4)Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
  5. (5)Absatz 5Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das gemäß Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das gemäß Absatz eins, ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Stand vor dem 20.12.2023

In Kraft vom 01.09.2016 bis 20.12.2023
(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr

a)

bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,

b)

ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Familienhospizfreistellung nach § 92 Abs. 1 lit. c, einer Dienstfreistellung nach § 92a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.

(5) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das gemäß Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

  1. (1)Absatz einsDas Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
    1. a)Litera abis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,
    2. b)Litera bab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.
  2. (2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.
  3. (3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Familienhospizfreistellung nach § 92 Abs. 1 lit. c, einer Dienstfreistellung nach § 92a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach Paragraph 5, Absatz 3, oder 4 vierter Satz oder Paragraph 6, des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 92, Absatz eins, Litera c,, einer Dienstfreistellung nach Paragraph 92 a, oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.
  4. (4)Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
  5. (5)Absatz 5Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das gemäß Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das gemäß Absatz eins, ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

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