Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gründe und Anlässe für die Gewährung von Sonderurlaub sowie dessen jeweilige Dauer festzulegen.
(2)Absatz 2Ein Sonderurlaub darf, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zum jeweiligen Ereignis zu verbrauchen.Ein Sonderurlaub darf, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zum jeweiligen Ereignis zu verbrauchen.
(3)Absatz 3Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der Wochendienstzeit zu gewähren.
(4)Absatz 4Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wennAnsprüche nach Absatz 3, bestehen nicht, wenn
a)Litera ader Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
b)Litera beine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(5)Absatz 5Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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