§ 142b G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999

Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

  1. a)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 88,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 88,,
  2. b)Litera beiner Pflegefreistellung nach § 89,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 89,,
  3. c)Litera ceiner Familienhospizfreistellung nach § 92,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 92,,
  4. d)Litera deiner Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 89a,einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 89 a,,
  5. de)Litera deeines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
  6. ef)Litera efeines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 84,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 84,,
  7. fg)Litera fgeiner Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  8. gh)Litera gheiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 32 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 32, oder
  9. hi)Litera hieiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 32ceiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 32 c,
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.07.2024

Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

  1. a)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 88,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 88,,
  2. b)Litera beiner Pflegefreistellung nach § 89,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 89,,
  3. c)Litera ceiner Familienhospizfreistellung nach § 92,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 92,,
  4. d)Litera deiner Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 89a,einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 89 a,,
  5. de)Litera deeines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
  6. ef)Litera efeines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 84,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 84,,
  7. fg)Litera fgeiner Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  8. gh)Litera gheiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 32 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 32, oder
  9. hi)Litera hieiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 32ceiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 32 c,
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.

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