§ 4b FSG Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte

FSG - Führerscheingesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Absatz 2, – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
    2. 2.Ziffer 2ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
    3. 3.Ziffer 3eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
    Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer eins und der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.
  2. (2)Absatz 2Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
    Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist.
  3. (3)Absatz 3Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung.
    Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Ziffer eins und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
    1. 1.Ziffer einsden Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Perfektionsfahrten;
    2. 2.Ziffer 2den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings sowie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings;
    3. 3.Ziffer 3die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in § 4a Abs. 6 genannten Kommission;die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in Paragraph 4 a, Absatz 6, genannten Kommission;
    4. 4.Ziffer 4den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs und des Gefahrenwahrnehmungstrainings sowie die persönlichen Voraussetzungen zu deren Durchführung und
    5. 5.Ziffer 5die Höhe des in § 4a Abs. 6 genannten Aufwandersatzes.die Höhe des in Paragraph 4 a, Absatz 6, genannten Aufwandersatzes.
In Kraft seit 19.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4b FSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4b FSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 4b FSG


Entscheidungen zu § 4b FSG


Entscheidungen zu § 4b Abs. 1 FSG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 4b FSG


perfektionsfahrt, problem von simon berger zum § 4b FSG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

grüß gott! ich habe folgendes problem: am 13.2.09 hatte ich meine führerscheinprüfung, danach wurde der termin für die 1. perfektionsfahrt ausgemacht, dabei hieß es, diese könne frühestens 2 monate nach erhalt des scheins stattfinden und so einigten wir uns auf den 15.4. als ich dann am 15.4... mehr lesen...

§ 4b FSG | 0 Antworten | 1680 Aufrufe | 30.07.09

Sie können zu § 4b FSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4a FSG
§ 4c FSG