Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDas für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug beizustellen.
(2)Absatz 2Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A1, A2, A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse abzunehmen, die
1.Ziffer einsden Bestimmungen des § 112 Abs. 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen,den Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 3, KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen,
2.Ziffer 2zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (§ 19 FSG) bestimmt waren.zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (Paragraph 19, FSG) bestimmt waren.
Die Prüfung für die Klasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C und die Prüfung für die Klasse D1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse D abgelegt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,)
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die zusätzlichen Anforderungen an die für die jeweilige Klasse zur Abnahme der praktischen Prüfung zugelassenen Prüfungsfahrzeuge festzusetzen hinsichtlich:
4.Ziffer 4der Mindestmaße und der zulässigen Gesamtmasse.
In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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