Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat -– unbeschadet des Abs. 2 -– folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. | eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung; | |||||||||
2. | ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie | |||||||||
3. | eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. | |||||||||
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die |
(2) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. | ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie | |||||||||
2. | eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. | |||||||||
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die |
(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasseder Klassen A1, A2 oder A hat ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist,folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.:
1. | ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie | |||||||||
2. | eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung. | |||||||||
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen. |
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. | den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Perfektionsfahrten; | |||||||||
2. | den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings sowie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings; | |||||||||
3. | die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in § 4a Abs. 6 genannten Kommission; | |||||||||
4. | den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs und des Gefahrenwahrnehmungstrainings sowie die persönlichen Voraussetzungen | |||||||||
5. | die Höhe des in § 4a Abs. 6 genannten Aufwandersatzes. |
(1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat -– unbeschadet des Abs. 2 -– folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. | eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung; | |||||||||
2. | ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie | |||||||||
3. | eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. | |||||||||
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die |
(2) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. | ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie | |||||||||
2. | eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. | |||||||||
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die |
(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasseder Klassen A1, A2 oder A hat ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist,folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.:
1. | ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie | |||||||||
2. | eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung. | |||||||||
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen. |
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. | den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Perfektionsfahrten; | |||||||||
2. | den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings sowie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings; | |||||||||
3. | die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in § 4a Abs. 6 genannten Kommission; | |||||||||
4. | den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs und des Gefahrenwahrnehmungstrainings sowie die persönlichen Voraussetzungen | |||||||||
5. | die Höhe des in § 4a Abs. 6 genannten Aufwandersatzes. |