(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005,)
zu 3. die theoretische Fahrprüfung darf frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, die praktische Fahrprüfung frühestens vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.Also ich bin jetzt 17. Werde im August 18. Jedoch gibts da ein problem. Mein neues Dienstverhältnis beginnt... mehr lesen...
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