Der Spruch: des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: ?Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ordnet Ihnen gemäß § 4c Abs 2 des Führerscheingesetzes als Besitzer einer Lenkberechtigung die Absolvierung der nachstehend angeführten Stufe(n) der zweiten Ausbildungsphase (§§ 4a bis 4c des Führerscheingesetzes) an: Zweite Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B: Eine Perfektionsfahrt (§ 4b Abs 1 Z 1 FSG). Ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisc... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: ?Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ordnet die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt im Sinne des § 4b FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für einen Besitzer der Klasse B an. Mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 15.07.2008. Wird dieser Anordnung bis zum 20.03.2007 nicht nachgekommen, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zeitraum von drei Monaten ist in § 4b Abs 1 FSG ausdrücklich nur hinsichtlich der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und Z 3 dieser Bestimmung vorgesehen. Das sind die regulär innerhalb von zwei bis vier und von sechs bis zwölf Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung zu absolvierenden Perfektionsfahrten. Im Falle der Nichtabsolvierung ist im Gesetz ausschließlich eine viermonatige Nachfrist zur nachträglichen Absolvierung eines oder aller Teile enthalten, ohne dass weitere Zeitfe... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Beschuldigten durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr angeordnet, da von ihm in den letzten vier Monaten vor Ausstellung des Bescheides die zweite Ausbildungphase für die Klasse B nicht absolviert wurde. Außerdem wurde die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides angeordnet. Es wurde auch mitgeteilt, dass im Falle des Nichtnachkommens dieser Anordn... mehr lesen...