§ 82 FPG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 82.Paragraph 82,

Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

  1. 1.Ziffer einsnach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
  2. 2.Ziffer 2unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
  3. (1)Absatz einsDer Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsnach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
  4. (2)Absatz 2Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung tritt.Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5b gilt Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung tritt.
  5. (3)Absatz 3Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2016
§ 82.Paragraph 82,

Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

  1. 1.Ziffer einsnach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
  2. 2.Ziffer 2unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
  3. (1)Absatz einsDer Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsnach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
  4. (2)Absatz 2Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung tritt.Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5b gilt Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung tritt.
  5. (3)Absatz 3Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.

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