Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 16.05.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor. Unter Spruchpunkt V. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde lediglich auf die Ausführungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer mit demselben Bescheid erlassene Einreiseverbot wegen dessen strafgerichtlichen Verurte... mehr lesen...