Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft H (BH) vom 16. Juli 1993 wurden die Beschwerdeführer über Antrag der mitbeteiligten Partei (mP) gemäß § 73 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) verpflichtet, den rückständigen Genossenschaftsbeitrag in der Höhe von S 3.000,-- unter Zugrundelegung des Beschlusses der mP vom 20. März 1993 bis zum 25. Juli 1993 an die BH zu überweisen. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es, es liege ein einstimmiger Vollversammlungsbeschluß der ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §71;
Rechtssatz: Daß eine an die Genossenschaft zu erbringende Leistung in der Satzung geregelt ist, bewirkt für sich allein noch nicht, daß es sich dabei um eine Leistung aus dem Genossenschaftsverhältnis handelt. So sieht § 70 Abs 2 ForstG 1975 zB vor, daß die Satzung allenfalls auch Benützungskosten für Nichtmitglieder zu enthalten hat. Benützungsko... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §71;
Rechtssatz: § 71 ForstG 1975 stellt auf die in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften ab. Diese sind ein wesentliches Element des Genossenschaftsverhältnisses. Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgenossenschaft ist durch die in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücke bestimmt. Nicht jeglicher Berührungspunkt zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §68 Abs1;ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §71;ForstG 1975 §72;
Rechtssatz: Die Möglichkeit, in der Satzung einer Bringungsgenossenschaft einen anderen Aufteilungsschlüssel als die Größe der einzubeziehenden Grundfläche vorzusehen, führt nicht dazu, daß Beiträge, die ausschließlich für die Benützung der Bringungsanlage für Zwecke eines nicht in die Genossenschaft einbezogen... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §71;ForstG 1975 §72 Abs1;
Rechtssatz: Ein von § 72 Abs 1 ForstG 1975 - zulässigerweise - abweichend festgesetzter Aufteilungsschlüssel in der Satzung einer Bringungsgenossenschaft muß stets einen Maßstab darstellen (Hinweis E 28.4.1987, 85/07/0267). Überläßt die Satzung die Festsetzung des "besonderen Beitrages" der Vollversammlung, ohne einen Maßstab ... mehr lesen...