Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. August 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 20. September 1994, betreffend die Ausscheidung näher bezeichneter Grundstücke aus der Bringungsgenossenschaft "K" keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrens - im wesentlichen ausgeführt, die Vollv... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §71 Abs3;
Rechtssatz: Hat ein Mitglied einer Bringungsgenossenschaft für Grundflächen keine andere Bringungsmöglichkeit als über die Forststraße der Bringungsgenossenschaft, so ist das Argument, die Forststraße sei für ihn deshalb nicht bzw nur von geringfügigem Vorteil, weil er sie nicht in ihrer gesamten, bei Bringung über ein Nachbargrundstück für ihn in Betracht kommen... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §71 Abs3;
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Gemeinde die Erhaltung der - unbestrittenermaßen - zuvor von der Bringungsgenossenschaft ausgebauten und dadurch LKW-befahrbar gemachten Forststraße von hm 0 bis zur Kehre bei hm 6,2 übernommen hat, bedeutet alleine noch keine Änderung des Genossenschaftszwecks. Hiezu wäre vielmehr eine - gem § 70 Abs 5 ForstG... mehr lesen...