§ 39 FOG Vollziehung

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 39.Paragraph 39,

Mit der Vollziehung ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2c Abs. 2 bis 7 die BundesminsiterinBundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 2 c, Absatz 2, bis 7 die BundesminsiterinBundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrDigitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrDigitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 2 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2, sowie des Paragraph 13, Absatz 2, die Bundesregierung,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 38b die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowiehinsichtlich des Paragraph 38 b, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister
betraut.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
§ 39.Paragraph 39,

Mit der Vollziehung ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2c Abs. 2 bis 7 die BundesminsiterinBundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 2 c, Absatz 2, bis 7 die BundesminsiterinBundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrDigitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrDigitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 2 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2, sowie des Paragraph 13, Absatz 2, die Bundesregierung,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 38b die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowiehinsichtlich des Paragraph 38 b, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister
betraut.

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