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Mit der Vollziehung ist
1. | hinsichtlich des § 2c Abs. 2 bis 7 die | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 2 die Bundesregierung, | |||||||||
4. | hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 38b die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie | |||||||||
6. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister | |||||||||
betraut. |
Mit der Vollziehung ist
1. | hinsichtlich des § 2c Abs. 2 bis 7 die | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 2 die Bundesregierung, | |||||||||
4. | hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 38b die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie | |||||||||
6. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister | |||||||||
betraut. |