Art. 3 § 254 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten § 29 sinngemäß und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991.

(2) Abs. 1 gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das verwaltungsbehördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. I.

Stand vor dem 29.12.2014

In Kraft vom 01.03.2014 bis 29.12.2014

(1) Für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten § 29 sinngemäß und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991.

(2) Abs. 1 gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das verwaltungsbehördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. I.

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