Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
1.Ziffer einsdie Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen nach § 18a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 verletzt, oderdie Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen nach Paragraph 18 a, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 verletzt, oder
2.Ziffer 2entgegen § 18a Abs. 8 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oderentgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder
3.Ziffer 3entgegen § 18a Abs. 8 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 übermittelte Informationen nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt beziehungsweise vervollständigt, oderentgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 übermittelte Informationen nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt beziehungsweise vervollständigt, oder
4.Ziffer 4entgegen § 18a Abs. 8 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1994 der Aufbewahrungspflicht nicht entsprechend nachkommt.entgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1994 der Aufbewahrungspflicht nicht entsprechend nachkommt.
(2)Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
(3)Absatz 3Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Z 2 und 3 tritt Straffreiheit einer Selbstanzeige unbeschadet der in § 29 Abs. 3 genannten Gründe auch dann nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Frist in § 18a Abs. 8 Z 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erstattet wird.Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 tritt Straffreiheit einer Selbstanzeige unbeschadet der in Paragraph 29, Absatz 3, genannten Gründe auch dann nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Frist in Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 2, oder 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erstattet wird.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 49e FinStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 49e FinStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 49e FinStrG