Art. 1 § 51b FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet.
  2. (2)Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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