Art. 1 § 151 FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:
    1. a)Litera ader Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
    2. b)Litera bwenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
    3. c)Litera cwenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im Paragraph 138, Absatz 2, Litera f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.
  2. (2)Absatz 2Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 151 FinStrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 151 FinStrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

26 Entscheidungen zu Art. 1 § 151 FinStrG


Entscheidungen zu § artikel1zu151 FinStrG


Entscheidungen zu § artikel1zu151 Abs. 1 FinStrG


Entscheidungen zu § artikel1zu151 Abs. 2 FinStrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 151 FinStrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 151 FinStrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 150 FinStrG
Art. 1 § 152 FinStrG