Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsZur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:
a)Litera ader Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
b)Litera bwenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
c)Litera cwenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im Paragraph 138, Absatz 2, Litera f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.
(2)Absatz 2Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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