(1) Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:
a) | der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet; | |||||||||
b) | wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte; | |||||||||
c) | wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten. |
(2) Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.
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