Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Beschwerde gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:
a)Litera adie Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das sie sich richtet;
b)Litera bdie Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
c)Litera cdie Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d)Litera deine Begründung;
e)Litera ewenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
(2)Absatz 2Beschwerden des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
(3)Absatz 3Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat zu enthalten:
a)Litera adie Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b)Litera bsoweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c)Litera cden Sachverhalt;
d)Litera ddie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e)Litera edas Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f)Litera fdie Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind.
(4)Absatz 4Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a)Litera adie Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde;
b)Litera bden Sachverhalt;
c)Litera cdie bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;
d)Litera dein bestimmtes Begehren;
e)Litera edie Glaubhaftmachung, dass die sechsmonatige Frist (§ 152 Abs. 3) abgelaufen ist.die Glaubhaftmachung, dass die sechsmonatige Frist (Paragraph 152, Absatz 3,) abgelaufen ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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