Art. 1 § 200b FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 200b.Paragraph 200 b,

Die Finanzstrafbehörden unterliegen nicht der Berichtspflicht nach § 100 Abs. 3a StPO. Die Finanzstrafbehörden unterliegen nicht der Berichtspflicht nach Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO.

In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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