Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDes grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.Des grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im Paragraph 44, bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.
(2)Absatz 2Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 44, Absatz 2, geahndet.
In Kraft seit 23.07.2019 bis 31.12.9999
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