Art. 1 § 48a FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer

1.

in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder

2.

bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder

3.

in einem Nachprüfungsverfahren

vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.

(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.

In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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