(1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
1. | in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder | |||||||||
2. | bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder | |||||||||
3. | in einem Nachprüfungsverfahren | |||||||||
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt. |
(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.
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