Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
1.Ziffer einsin einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
2.Ziffer 2bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
3.Ziffer 3in einem Nachprüfungsverfahren
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
(2)Absatz 2Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.
In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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