Art. 1 § 45 FinStrG Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDes grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.Des grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im Paragraph 44, bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.
  2. (2)Absatz 2Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 44, Absatz 2, geahndet.

Stand vor dem 22.07.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 22.07.2019
  1. (1)Absatz einsDes grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.Des grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im Paragraph 44, bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.
  2. (2)Absatz 2Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 44, Absatz 2, geahndet.

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