Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.Der Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.
(2)Absatz 2Der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht.Der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz 2 und 3 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht.
(3)Absatz 3Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 35, Absatz 5, sind anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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