Art. 1 § 38a FinStrG Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsWer, ohne den Tatbestand des § 39 zu erfüllen,Wer, ohne den Tatbestand des Paragraph 39, zu erfüllen,
    1. a)Litera adie Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds begeht;die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (Paragraph 11,) eines anderen Bandenmitglieds begeht;
    2. b)Litera beinen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern,
    ist nach Abs. 2 zu bestrafen.ist nach Absatz 2, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Ahndung der in Abs. 1 genannten FinanzvergehenIst die Ahndung der in Absatz eins, genannten Finanzvergehen
    1. a)Litera aausschließlich dem Gericht vorbehalten, ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen;
    2. b)Litera bnicht dem Gericht vorbehalten, ist auf Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu erkennen. Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen.nicht dem Gericht vorbehalten, ist auf Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu erkennen. Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen.
    Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33,, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3,
  3. (3)Absatz 3Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die im Abs. 1 bezeichneten erschwerenden Umstände umfasst.Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die im Absatz eins, bezeichneten erschwerenden Umstände umfasst.
In Kraft seit 15.12.2012 bis 31.12.9999
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