Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), BGBl. I Nr. 77/2016, dadurch verletzt, dassEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, dadurch verletzt, dass
1.Ziffer einsdie Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder
2.Ziffer 2meldepflichtige Punkte der Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zum VPDG nicht oder unrichtig übermittelt werden,
und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
(3)Absatz 3§ 29 ist nicht anzuwenden.Paragraph 29, ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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