Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsHat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, gilt für den Ersatzanspruch § 196a StPO.Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, gilt für den Ersatzanspruch Paragraph 196 a, StPO.
(2)Absatz 2Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (§ 214) oder das wegen eines Finanzvergehens geführte Strafverfahren gemäß § 212 oder § 221 beendet, gilt für den Ersatzanspruch § 393a StPO.Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (Paragraph 214,) oder das wegen eines Finanzvergehens geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 212, oder Paragraph 221, beendet, gilt für den Ersatzanspruch Paragraph 393 a, StPO.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 228a FinStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 228a FinStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 228a FinStrG