Im Zuge eines gegen SE durchgeführten Finanzstrafverfahrens wurde bei diesem am 18. Dezember 2000 morgens eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher er mitteilte, dass sich Buchhaltungsunterlagen beim Beschwerdeführer, einem selbstständigen Buchhalter, befänden. Unmittelbar darauf erteilte der Spruchsenatsvorsitzende mündlich einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend die Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers. Eine schriftliche Ausfertigung des Hausdurchsuchungsbefehls wurde den... mehr lesen...