Art. 1 § 151 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Rechtsmittel der Berufung stehtZur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung sind berechtigt:

a)

der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;

b)

wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;

c)

wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.

(2) Die rechtzeitig eingebrachte BerufungBeschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2013

(1) Das Rechtsmittel der Berufung stehtZur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung sind berechtigt:

a)

der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;

b)

wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;

c)

wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.

(2) Die rechtzeitig eingebrachte BerufungBeschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.

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