Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Rechtsmittel der Berufung stehtZur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung sind berechtigt:
a) | der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet; | |||||||||
b) | wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte; | |||||||||
c) | wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten. |
(2) Die rechtzeitig eingebrachte BerufungBeschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.
(1) Das Rechtsmittel der Berufung stehtZur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung sind berechtigt:
a) | der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet; | |||||||||
b) | wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte; | |||||||||
c) | wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten. |
(2) Die rechtzeitig eingebrachte BerufungBeschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.