(1) Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden.
(2) Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtung zur Rückübereignung einer Sicherheit der selben Art erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.
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