§ 7 FinSG

FinSG - Finanzsicherheiten-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben.

(2) Übt ein Sicherungsnehmer das Verfügungsrecht aus, so hat er eine Sicherheit der selben Art zu beschaffen, die spätestens bei Fälligkeit der maßgeblichen Verbindlichkeit an die Stelle der ursprünglichen Sicherheit treten muss. Der Sicherungsnehmer hat die Wahl, bei Fälligkeit der maßgeblichen Verbindlichkeit entweder Sicherheiten der selben Art zurückzustellen oder, soweit dies in der Sicherungsvereinbarung vorgesehen worden ist, den Wert der Sicherheiten der selben Art gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten aufzurechnen oder die Sicherheiten an Zahlungs statt zu verwenden.

(3) Die nach Abs. 2 erster Satz beschaffte Sicherheit der selben Art ist Gegenstand der selben Vereinbarung über die Bestellung einer Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts wie die ursprüngliche Sicherheit. Sie wird so behandelt, als wäre sie zum selben Zeitpunkt wie die ursprüngliche Sicherheit bestellt worden.

(4) Die vereinbarten Rechte des Sicherungsnehmers an einer von ihm nach Abs. 2 erster Satz beschafften Sicherheit werden nicht dadurch unwirksam, dass er bestimmungsgemäß über die Finanzsicherheit verfügt.

(5) Tritt ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine in Abs. 2 erster Satz beschriebene Verpflichtung erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Kreditforderungen.

In Kraft seit 30.06.2011 bis 31.12.9999
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