Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben.
(2)Absatz 2Übt ein Sicherungsnehmer das Verfügungsrecht aus, so hat er eine Sicherheit der selben Art zu beschaffen, die spätestens bei Fälligkeit der maßgeblichen Verbindlichkeit an die Stelle der ursprünglichen Sicherheit treten muss. Der Sicherungsnehmer hat die Wahl, bei Fälligkeit der maßgeblichen Verbindlichkeit entweder Sicherheiten der selben Art zurückzustellen oder, soweit dies in der Sicherungsvereinbarung vorgesehen worden ist, den Wert der Sicherheiten der selben Art gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten aufzurechnen oder die Sicherheiten an Zahlungs statt zu verwenden.
(3)Absatz 3Die nach Abs. 2 erster Satz beschaffte Sicherheit der selben Art ist Gegenstand der selben Vereinbarung über die Bestellung einer Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts wie die ursprüngliche Sicherheit. Sie wird so behandelt, als wäre sie zum selben Zeitpunkt wie die ursprüngliche Sicherheit bestellt worden.Die nach Absatz 2, erster Satz beschaffte Sicherheit der selben Art ist Gegenstand der selben Vereinbarung über die Bestellung einer Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts wie die ursprüngliche Sicherheit. Sie wird so behandelt, als wäre sie zum selben Zeitpunkt wie die ursprüngliche Sicherheit bestellt worden.
(4)Absatz 4Die vereinbarten Rechte des Sicherungsnehmers an einer von ihm nach Abs. 2 erster Satz beschafften Sicherheit werden nicht dadurch unwirksam, dass er bestimmungsgemäß über die Finanzsicherheit verfügt.Die vereinbarten Rechte des Sicherungsnehmers an einer von ihm nach Absatz 2, erster Satz beschafften Sicherheit werden nicht dadurch unwirksam, dass er bestimmungsgemäß über die Finanzsicherheit verfügt.
(5)Absatz 5Tritt ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine in Abs. 2 erster Satz beschriebene Verpflichtung erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.Tritt ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine in Absatz 2, erster Satz beschriebene Verpflichtung erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.
(6)Absatz 6Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Kreditforderungen.Absatz eins bis 5 gelten nicht für Kreditforderungen.
In Kraft seit 30.06.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 FinSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 FinSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 FinSG