Gesamte Rechtsvorschrift FinSG

Finanzsicherheiten-Gesetz

FinSG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 FinSG


Dieses Bundesgesetz regelt die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten zwischen bestimmten Finanzmarktteilnehmern.

§ 2 FinSG


(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer einer der folgenden Kategorien angehören:

1.

Körperschaften öffentlichen Rechts und diejenigen Rechtsträger, die für die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand zuständig sind oder daran mitwirken oder die berechtigt sind, Konten für Kunden zu führen, mit Ausnahme von Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind und nicht in den Z 2 bis 5 genannt werden;

2.

übergeordnete Finanzmarkteinrichtungen, das sind Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Art. 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, der internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank;

3.

beaufsichtigte Finanzinstitute, das sind insbesondere

a)

Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten Institute;

b)

Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004, S 66,

c)

Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

d)

Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 13 Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1,

e)

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), (ABl. L Nr. 302 vom 17.11.2009, S. 32);

f)

Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG;

4.

zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen und Clearingstellen im Sinne des Art. 2 lit. c, d und e der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 45, und mit diesen vergleichbare, von der genannten Richtlinie nicht erfasste Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften einer Aufsicht unterliegen und für Terminkontrakt-, Options- und Derivatemärkte fungieren;

5.

juristische Personen, die als Treuhänder oder Vertreter für eine oder mehrere Personen tätig sind, insbesondere für Anleihegläubiger, Inhaber sonstiger verbriefter Forderungen oder für einen Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Z 1 bis 4.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verträge über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten anzuwenden, an denen auf der einen Seite eine juristische Person, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft und auf der anderen Seite ein Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Abs. 1 beteiligt sind.

Begriffsbestimmungen

§ 3 FinSG


(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Finanzsicherheit: Barsicherheiten, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen, die als Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden, auch wenn die Bestellung auf einem Rahmenvertrag oder auf allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht;

2.

Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung: die vollständige Übereignung oder Zession einer Barsicherheit, eines Finanzinstruments oder einer Kreditforderung oder die Übertragung aller Rechte daran zum Zweck der Besicherung oder der anderweitigen Deckung von Verbindlichkeiten einschließlich von Wertpapierpensionsgeschäften;

3.

Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts: ein Sicherungsrecht an einer Barsicherheit, einem Finanzinstrument oder einer Kreditforderung durch einen Sicherungsgeber, wobei das volle oder bedingte/beschränkte Eigentum oder die Inhaberschaft an der bestellten Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber verbleibt;

4.

Barsicherheit: ein in beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebener Betrag oder eine vergleichbare Geldforderung, wie etwa eine Geldmarkt-Sichteinlage, nicht aber Bargeld;

5.

Finanzinstrumente: Aktien und andere, diesen gleichgestellte Wertpapiere, Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte oder unverbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, sowie alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Aktien, Schuldverschreibungen oder anderer Wertpapiere durch Zeichnung, Kauf oder Tausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen (ausgenommen Zahlungsmittel), einschließlich von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Geldmarktinstrumenten sowie jeglicher Rechte oder Ansprüche im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Aktiva;

6.

maßgebliche Verbindlichkeit: eine durch eine Finanzsicherheit besicherte Verbindlichkeit, die ein Recht auf Barzahlung oder Leistung von Finanzinstrumenten begründet und die ganz oder teilweise aus gegenwärtigen oder künftigen, bedingten oder unbedingten, fälligen oder betagten Verbindlichkeiten (einschließlich solcher, die aus einem Rahmenvertrag oder aus einer ähnlichen Vereinbarung erwachsen), aus Verbindlichkeiten einer anderen Person als der des Sicherungsgebers gegenüber dem Sicherungsnehmer und aus Verbindlichkeiten bestehen kann, die lediglich allgemein oder ihrer Art nach bestimmt oder bestimmbar sind und gelegentlich entstehen;

7.

im Effektengiro übertragbares Wertpapier: eine Finanzsicherheit in Form von Finanzinstrumenten, die in einem Register eingetragen oder auf einem Depotkonto gebucht wird, das von einem oder für einen Intermediär geführt wird;

8.

maßgebliches Konto: das Register oder das Depotkonto, auf dem die Eintragung oder Buchung vorgenommen wird, auf Grund derer der Sicherungsnehmer eine Finanzsicherheit gemäß Z 7 erlangt, auch wenn das Register oder Konto vom Sicherungsnehmer selbst geführt wird;

9.

Sicherheit der selben Art:

a)

bei einer Barsicherheit die Zahlung eines Betrags in der gleichen Höhe und der gleichen Währung;

b)

bei einem Finanzinstrument ein anderes Finanzinstrument des selben Emittenten oder Schuldners, das Bestandteil der selben Emission oder Serie ist, auf den gleichen Nennwert und die gleiche Währung lautet und das gleiche Recht verbrieft; dazu zählen auch andere Vermögenswerte, die infolge eines Ereignisses, das die als Finanzsicherheit bestellten Finanzinstrumente betrifft, vereinbarungsgemäß an die Stelle des ursprünglichen Finanzinstruments treten;

10.

Konkurs- und Liquidationsverfahren: ein Konkursverfahren und ein vergleichbares Gesamtverfahren, bei dem ein Gericht oder eine Behörde tätig wird, das Vermögen verwertet wird und der Erlös angemessen unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wobei es unerheblich ist, ob das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. freiwillig oder zwangsweise eingeleitet wird; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Sanierungsplan oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden;

11.

Sanierungsverfahren und Sanierungsmaßnahmen: ein Sanierungsverfahren und eine vergleichbare gerichtliche oder behördliche Maßnahme zur Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage, mit der in die Rechte Dritter eingegriffen wird, insbesondere auch Maßnahmen, die die Aussetzung von Zahlungen oder von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen vorsehen;

12.

Verwertungs- oder Beendigungsfall: eine Vertragsverletzung und jedes andere von den Vertragsparteien vertraglich einer Vertragsverletzung gleichgestellte Ereignis, die oder das den Sicherungsnehmer auf Grund des Vertrags oder kraft Gesetzes zur Verwertung oder Aneignung der Finanzsicherheit oder zur Aufrechnung infolge Beendigung berechtigt;

13.

Verfügungsrecht: das Recht des Inhabers eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts an einem Finanzaktivum, darüber auf Grund des Vertrags wie ein Eigentümer zu verfügen;

14.

Aufrechnung infolge Beendigung („Close Out Netting“): eine vertragliche Bestimmung im Rahmen der Bestellung einer Finanzsicherheit oder einer die Bestellung einer Finanzsicherheit umfassenden Vereinbarung oder – sofern die Vertragsparteien keine Vereinbarung getroffen haben – eine Rechtsvorschrift, nach der im Verwertungs- oder Beendigungsfall im Weg der Verrechnung, Aufrechnung oder auf andere Weise

a)

die entsprechenden Verpflichtungen entweder sofort fällig und in eine Zahlungsverpflichtung in Höhe ihres geschätzten aktuellen Wertes umgewandelt werden oder beendet und durch einen entsprechenden Zahlungsanspruch ersetzt werden oder

b)

der Wert der beiderseits fälligen finanziellen Verpflichtungen ermittelt wird und die Partei mit den höheren Verbindlichkeiten den errechneten Nettosaldo an die andere Partei zu zahlen hat;

15.

Kreditforderungen: Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten Institute, einen Kredit gewährt, mit Ausnahme von Forderungen, bei denen der Schuldner ein Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG oder ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S 36, ist, sofern es sich bei dem Sicherungsnehmer oder dem Sicherungsgeber dieser Kreditforderungen nicht um ein Institut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt;

16.

Bestellung: die Lieferung einer Finanzsicherheit an den Sicherungsnehmer oder seinen Vertreter, die Gutschrift im Wege des Effektengiros und jede sonstige Verschaffung des Besitzes oder der Kontrolle an der Finanzsicherheit (sofern der Sicherungsnehmer den Besitz oder die Kontrolle nicht bereits innehat), auch wenn der Sicherungsgeber Anspruch auf Rückübertragung bestellter Sicherheiten im Tausch gegen andere Sicherheiten oder Anspruch auf Rückübertragung überschüssiger Sicherheiten hat oder im Falle von Kreditforderungen bis auf Weiteres die Erträge aus diesen Forderungen einziehen kann.

(2) Der Schriftlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes stehen die elektronische Aufzeichnung sowie jede andere Art der Aufzeichnung mittels eines dauerhaften Datenträgers gleich.

Schriftlicher Nachweis und Übertragungsart

§ 4 FinSG


(1) Die Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der betreffenden Finanzsicherheit ermöglichen. Dabei genügt es auch, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem maßgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder ein entsprechendes Guthaben in solchen Wertpapieren besteht oder wenn eine Barsicherheit einem bezeichneten Konto gutgeschrieben worden ist oder ein entsprechendes Barguthaben besteht. Bei Kreditforderungen ist die Aufnahme in eine Liste von Kreditforderungen, die dem Sicherungsnehmer in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form übermittelt wird, ausreichend, um die Forderung zu identifizieren und ihre Bestellung als Finanzsicherheit zwischen den Parteien nachzuweisen.

(2) An im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren können das Eigentum und andere dingliche Rechte auch durch die Eintragung im Register oder die Buchung auf dem Depotkonto übertragen werden.

Verwertung der Sicherheit

§ 5 FinSG


(1) Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- oder Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts verwerten, indem er

1.

Finanzinstrumente verkauft oder sich aneignet und anschließend ihren Wert mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten verrechnet oder sie an Zahlungs statt verwendet;

2.

Barsicherheiten gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten aufrechnet oder an Zahlungs statt verwendet;

3.

Kreditforderungen veräußert oder einzieht und anschließend ihren Wert mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten verrechnet oder an Zahlungs statt verwendet.

(2) Eine Aneignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Parteien die Befugnis zur Aneignung bei der Bestellung des Sicherungsrechts vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente und Kreditforderungen ermöglicht.

§ 6 FinSG


(1) Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in § 5 beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.

(2) Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder noch andauert.

Verfügungsrecht

§ 7 FinSG


(1) Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben.

(2) Übt ein Sicherungsnehmer das Verfügungsrecht aus, so hat er eine Sicherheit der selben Art zu beschaffen, die spätestens bei Fälligkeit der maßgeblichen Verbindlichkeit an die Stelle der ursprünglichen Sicherheit treten muss. Der Sicherungsnehmer hat die Wahl, bei Fälligkeit der maßgeblichen Verbindlichkeit entweder Sicherheiten der selben Art zurückzustellen oder, soweit dies in der Sicherungsvereinbarung vorgesehen worden ist, den Wert der Sicherheiten der selben Art gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten aufzurechnen oder die Sicherheiten an Zahlungs statt zu verwenden.

(3) Die nach Abs. 2 erster Satz beschaffte Sicherheit der selben Art ist Gegenstand der selben Vereinbarung über die Bestellung einer Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts wie die ursprüngliche Sicherheit. Sie wird so behandelt, als wäre sie zum selben Zeitpunkt wie die ursprüngliche Sicherheit bestellt worden.

(4) Die vereinbarten Rechte des Sicherungsnehmers an einer von ihm nach Abs. 2 erster Satz beschafften Sicherheit werden nicht dadurch unwirksam, dass er bestimmungsgemäß über die Finanzsicherheit verfügt.

(5) Tritt ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine in Abs. 2 erster Satz beschriebene Verpflichtung erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Kreditforderungen.

Anerkennung der Vollrechtsübertragung

§ 8 FinSG


(1) Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden.

(2) Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtung zur Rückübereignung einer Sicherheit der selben Art erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.

Aufrechnung infolge Beendigung

§ 9 FinSG


(1) Die Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn

1.

über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder noch andauert und

2.

die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.

(2) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die Aufrechnung infolge Beendigung ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung, ohne Versteigerung und ohne Wartefrist vorgenommen werden.

Be- und Verwertungsgrundsätze

§ 10 FinSG


Der Sicherungsnehmer hat bei der Ausübung der ihm durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse die Bewertung oder Verwertung von Finanzsicherheiten und die Ermittlung der Höhe der maßgeblichen Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs und nach Maßgabe der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung vorzunehmen. Er hat dabei insbesondere auf den Schätz-, Markt- oder Kurswert der Finanzsicherheiten Bedacht zu nehmen. Einen Überschuss hat er dem Sicherungsgeber herauszugeben oder zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 11 FinSG


(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten gehen anderen Vorschriften über die Bestellung und Verwertung von Pfand- und Sicherungsrechten vor.

(2) Gesetzliche Bestimmungen über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Rechtsgeschäften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Schlussbestimmungen

§ 12 FinSG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

(2) §§ 2 bis 5, 7 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2010 treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a und c, § 3 Abs. 1 Z 15 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 13 FinSG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 14 FinSG


(1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27. Juni 2002, S 43, in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen, ABl. Nr. L 146 vom 10. Juni 2009, S 37, umgesetzt.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Richtlinien oder Verordnungen verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf die jeweils am 1. Jänner 2014 geltende Fassung dieser Richtlinien oder Verordnungen.

Artikel

Art. 1 FinSG


Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

Finanzsicherheiten-Gesetz (FinSG) Fundstelle


Bundesgesetz über Sicherheiten auf den Finanzmärkten (Finanzsicherheiten-Gesetz - FinSG)
StF: BGBl. I Nr. 117/2003 (NR: GP XXII RV 251 AB 272 S. 38. BR: AB 6901 S. 703.)
[CELEX-Nr.: 32002L0047]

Änderung

BGBl. I Nr. 90/2010 (NR: GP XXIV RV 873 AB 929 S. 80. BR: AB 8397 S. 789.)

[CELEX-Nr.: 32009L0044]

BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32010L0043, 32010L0044, 32010L0078]

BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]

BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

Anmerkung

Das Finanzsicherheiten-Gesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 117/2003 kundgemacht.