Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten gehen anderen Vorschriften über die Bestellung und Verwertung von Pfand- und Sicherungsrechten vor.
(2)Absatz 2Gesetzliche Bestimmungen über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Rechtsgeschäften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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