§ 3 FifoeG

Filmförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:

a)

Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;

b)

Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;

c)

sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.

(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.

  1. (1)Absatz einsZur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:
    1. a)Litera afinanzielle Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;
    2. b)Litera bRückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;
    3. c)Litera csonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.
  2. (2)Absatz 2Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 31.01.1998 bis 31.12.2022
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:

a)

Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;

b)

Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;

c)

sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.

(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.

  1. (1)Absatz einsZur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:
    1. a)Litera afinanzielle Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;
    2. b)Litera bRückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;
    3. c)Litera csonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.
  2. (2)Absatz 2Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.

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